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Förderung von Windenergie durch das

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) trat am 1. April 2000 in Kraft und wurde 2004 novelliert. Es regelt die Vergütung von Strom aus erneuerbaren Energien in Deutschland. Ziel der Bundesregierung ist es, den Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung bis 2010 auf 12,5 Prozent zu erhöhen. Das EEG ist das zentrale Element des Klimaschutzes. 2005 trugen erneuerbare Energien mit bereits knapp elf Prozent zur Stromversorgung bei.
Allein der Anteil der Windenergie lag bei fünf Prozent.
Das EEG kombiniert eine Mindestpreisregelung mit einer Verpflichtung der Netzbetreiber zur Abnahme und Vergütung des Stroms aus erneuerbaren Energien. Das EEG will die technische Effizienz steigern: Daher sinken die Vergütungen für Windstrom jedes Jahr. Die Vergütung ist für 20 Jahre garantiert. Das bringt Planungs- und Investitionssicherheit. Das EEG wird regelmäßig novelliert.

1. Netzanschluss und Netzausbau

In Deutschland verpflichtet das EEG die Netzbetreiber zur Abnahme und Vergütung von Strom aus erneuerbaren Energien. Dadurch erhöht sich die Investitionsbereitschaft und Investitionssicherheit etwa für Windkraftanlagenbetreiber. Der nächstgelegene Betreiber eines geeigneten Stromnetzes muss den erzeugten Strom aufnehmen. Eingeschlossen ist, soweit nötig, auch eine wirtschaftlich zumutbare Netzverstärkung. Die Kosten dafür kann der Netzbetreiber auf die Netznutzungsgebühren umlegen. Die Kosten für den Anschluss ans Netz übernimmt der Anlagenbetreiber, er kann anstelle des Netzbetreibers allerdings auch fachkundige Dritte mit der Realisierung des Netzanschlusses beauftragen. Dies soll zu Transparenz in der Kostenfrage beitragen.

2. Vergütung für Strom aus Windkraft

Wer ein Windrad ans Netz bringt erhält 20 Jahre lang eine feste Vergütung. Anfangs den Höchstsatz, dann einen niedrigeren Basissatz. An einem sehr guten Standort wird der Höchstsatz nur fünf Jahre lang gezahlt und dann 15 Jahre lang der Basissatz. An einem weniger guten Standort gilt der Höchstsatz die vollen 20 Jahre.
An schlechten Standorten greift das EEG nicht.
Das "Referenzstandortsystem" des EEG orientiert sich an einem durchschnittliche Windstandort. An diesem "Referenzstandort", oder "100-Prozent-Standort", bläst der Wind im Jahr durchschnittlich mit 5,5 m/s in einer Höhe von 30 Metern. Ein Windstandort muss mindestens 60 Prozent dieses Referenzwertes erreichen, damit der dort produzierte Windstrom nach dem EEG vergütet werden kann. Bei einem Windrad, das 2006 ans Netz geht, beträgt für die nächsten 20 Jahre der Höchstsatz für die Kilowattstunde 8,36 Cent und der Basissatz 5,26 Cent. Wer seine Windenergieanlage erst 2007 aufstellt bekommt zwei Prozent weniger: Für ihn gelten in den nächsten 20 Jahren ein Höchstsatz von 8,19 ct/kWh und ein Basissatz von 5,17 ct/kWh. Da ein Inflationsausgleich nicht gezahlt wird, sinkt die Vergütung für neue Anlagen also jedes Jahr real um ca. 3,5 bis 4,5 Prozent. Die Kostenverteilung beträgt derzeit bei 20-jähriger Laufzeit ungefähr:

•     6,04 ct/kWh für sehr gute Windstandorte

•     7,59 ct/kWh für durchschnittlich windgünstige Standorte

•     8,36 ct/kWh für weniger gute Standorte.

Generell soll durch die differenzierte Standortvergütung der Druck von den sehr guten Küstenstandorten genommen werden. Auch an windgünstigen Binnenstandorten wird so ein wirtschaftlicher Betrieb ermöglicht. Dies fördert die Verteilung der Windnutzung innerhalb des Landes, und trägt zur Entlastung des Netzes und zu mehr Akzeptanz in der Bevölkerung bei. Für Windenergieanlagen zur See(Offshore) ist im EEG ein Höchstsatz von 9,1 ct/kWh über einen maximalen Zeitraum von zwölf Jahren vorgesehen. Die Dauer der Zahlung der erhöhten Vergütung richtet sich auch nach der Entfernung von der Küste. Die Basisvergütung für Strom aus Offshore-Anlagen beträgt 6,19 ct/kWh. Auch Offshore beträgt die Dauer der gesamten Vergütung 20 Jahre. Für dasRepowering,also den Ersatz von Altanlagen, sieht das EEG ebenfalls besondere Anreize vor. Hier wird die Dauer der erhöhten Vergütung je nach Standort etwas angehoben. Für gute und mittlere Standorte bedeutet dies eine erhöhte Förderung um bis zu drei Jahre.

2. Regelmäßige Überprüfung des Gesetzes

Um die Ausbauziele zu erreichen, aber auch um eine Überförderung zu vermeiden, ist eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Vergütungsregelung in Abhängigkeit von technologischen Fortschritten und der Marktentwicklung erforderlich. Die nächste Überprüfung ist für den 31.12. 2007 vorgesehen. Weitere Überprüfungen sollen dann im 4-Jahresrhythmus stattfinden.

3. Bundesweite Ausgleichsregelung

Der Umfang der nach dem EEG vergüteten Strommengen wird unter den Übertragungsnetzbetreibern (Eon, RWE, Vattenfall, EnBW) ausgeglichen. Um den Ausgleich zu ermöglichen, sind die Netzbetreiber zur Ermittlung des aufgenommenen Stroms und der dafür gezahlten Beträge verpflichtet. Die Weitergabe der Strommengen erfolgt nach Maßgabe eines der tatsächlichen Einspeisung entsprechenden Profils. Dies trägt zur Kosteneinsparung bei. Die bundesweite Ausgleichsregelung führt dazu, dass jeder einzelne Haushalt in Deutschland nur einen geringen Beitrag zur Förderung der erneuerbaren Energien leistet. 2005 war das etwa ein Euro pro Haushalt und Monat.

4. Effizienz und Effektivität

Die EU-Kommission hat das deutsche EEG Ende 2005 ausdrücklich als effektives und effizientes Fördersystem gelobt. Mit rund 19.000 Megawatt installierter Windenergie-Leistung ist Deutschland mit Abstand Weltmeister. Im Vergleich zu anderen Fördersystemen ist das Mindestpreissystem des EEG weitaus kostengünstiger.

Info zum EEG auf der Website des Bundesumweltministeriums:

http://www.erneuerbare-energien.de/inhalt/5982/

http://www.airmax24-gera.de/eeg.html
© 2003 Andreas Böttcher DaWeDe
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